Gemäss H. Henkel (Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 77 307 rev. ZGB, Zürich 1977, S. 187) soll der Elternteil ohne elterliche Gewalt - bei- spielsweise der geschiedene Ehegatte, welchem die Kinder nicht zugeteilt sind - keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wenn die elterliche Gewalt des anderen durch Kindesschutzmassnahmen eingeschränkt werden soll. ZVW 17 (1962) S. 14 Nr. 2 spricht dem (bevormundeten) Ehemann, der nicht im Besitze der elterlichen Gewalt ist, die Legitimation ab, gegen den Entzug