311 ZGB die einzige Kindesschutzmassnahme ist, die erstinstanzlich nicht von der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen wird und gegen welche - vorausgesetzt die erste Aufsichtsbehörde sei eine richterliche (Art. 314 Ziff. 1 ZGB) - das ZGB nicht zwingend ein kantonales Rechtsmittel vorschreibt (Ingress von Art. 311 ZGB in Verbindung mit Art. 361 Abs. 1 ZGB). Gemäss H. Henkel (Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 77 307 rev.