420 ZGB, welcher die übrigen Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 - 310, 312 ZGB unterstehen, und im Gegensatz zum fürsorgerischen Freiheitsentzug bei Un- mündigen unter elterlicher Gewalt (Art. 397 d in Verbindung mit Art. 314 a ZGB), kann dem materiellen Recht bei Art. 311 ZGB nicht ausdrücklich ent- nommen werden, wer gegen entsprechende Entscheide beschwerdelegiti- miert ist. Der Grund dafür liegt darin, dass der Entzug der elterlichen Gewalt nach Art. 311 ZGB die einzige Kindesschutzmassnahme ist, die erstinstanzlich nicht von der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen wird und gegen welche - vorausgesetzt die erste Aufsichtsbehörde sei eine richterliche (Art.