Der Kreis der Aktivlegitimierten ist durch Art. 420 Abs. 1 ZGB (jedermann der ein Interesse hat) auch für das Rechtsmittelver- fahren vor der zweiten Aufsichtsbehörde vorgegeben. Entsprechendes muss aus der nämlichen Überlegung beim Entzug der elterlichen Gewalt gelten. Beschwerdelegitimiert ist, wer im Verfahren nach Art. 311 ZGB zwangsläu- fig betroffen ist, sowie jene, die sich daneben beteiligen dürfen. Wer beteiligt ist, sagen Art. 57-60 EGzZGB folgerichtig nicht. Die Sachlegitimation bei Art. 311 ZGB kann sich nur aus dem materiellen Bundesrecht selbst ergeben. Im Gegensatz zur Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 ZGB, welcher