Für den Fall der Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB ist überdies aner- kannt, dass der Kreis der Aktivlegitimierten im Beschwerdeverfahren der gleiche sein muss, wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Cyril Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl., Bern 1994, Ziff. 27.64; Spitzer, a.a.O., S. 274). Den Kantonen steht es frei, zwei Instanzen der vormund- schaftlichen Aufsicht zu bezeichnen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Wird eine obere und eine untere Aufsichtsbehörde bezeichnet, so muss der Begriff «Aufsichtsbehörde» in Art. 420 Abs. 2 ZGB ohne weiteres für beide Instanzen gel- ten (Spitzer, ebenda). Der Kreis der Aktivlegitimierten ist durch Art.