76 dort in Art. 62 Abs. 1 über das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer, der Vorinstanz und vom Be- schwerdegegner als den Verfahrensbeteiligten die Rede ist. Eine Einschrän- kung des Kreises der Beschwerdelegitimierten nach Art. 64 EGzZGB ge- genüber dem Kreis der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 311 ZGB/Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 EGzZGB kann der bündneri- schen Verfahrensordnung daher nicht entnommen werden. Für den Fall der Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art.