Das öffentliche Interesse am Kindesschutz hat gewisse Auswirkungen auf das Verfahren. Dies schliesst indessen nicht 75 aus, dass das Rechtsmittelverfahren in Kindesschutz- und Vormundschaftssachen in einem dem Zivilprozess angenäherten, kontradiktori- schen Zwei- oder Mehrparteienverfahren ausgetragen wird. Dies findet seine Bestätigung im übrigen bereits in der Ordnung des EGzZGB selbst, wenn