in dieser Richtung auch die in BGE 78 II 118 geäusserten Bedenken zu einer Ein- schränkung der Beschwerdelegitimation von der ersten zur zweiten Auf- sichtsbehörde). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGzZGB auf die sinn- gemässe Anwendung der Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessord- nung über die Berufung steht dem nicht entgegen. Das öffentliche Interesse am Kindesschutz hat gewisse Auswirkungen auf das Verfahren.