53 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZGB sind im Entziehungsverfahren nach Art. 311 ZGB die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und es ist den Be- teiligten auch der schriftlich begründete Entscheid mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Weil Art. 64 EGzZGB keine Beschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten im Weiterzugsverfahren erkennen lässt, muss grundsätzlich den gleichen Beteiligten die Beschwerdele- gitimation zukommen (vgl. Roos in: ZVW 10 [1955] S. 43 f. Ziff. I; in dieser Richtung auch die in BGE 78 II 118 geäusserten Bedenken zu einer Ein- schränkung der Beschwerdelegitimation von der ersten zur zweiten Auf- sichtsbehörde).