311 ZGB kann dem kantonalen Recht indes weder nach Art. 53 a alt EGzZGB noch nach Art. 64 EGzZGB entnommen werden. Das alte Verfahrensrecht sah für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss als erster Aufsichtsbehörde vor, dass den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen seien (Art. 53 Abs. 3 alt EGzZGB). Dass dabei unter den Eltern nur Mutter und Vater zu ver- stehen sind, die im Besitz der elterlichen Gewalt sind, liegt nicht ohne weite- res nahe. Gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZGB sind im Entziehungsverfahren nach Art.