Die Berechtigung, ein Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in ei- genem Namen geltend zu machen, wird als Sachlegitimation bezeichnet. Wem Sachlegitimation zukommt, ist eine Frage des materiellen Rechts (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 139 Ziff. I). Im Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerdelegitimation dann mit der Sachle- gitimation des materiellen Zivilrechts übereinzustimmen, wenn das Zivil- recht das Rechtsmittel vorschreibt und selbst keine abweichende Regelung trifft. Im 73 Vormundschaftsrecht ist bundesrechtlich nur eine Aufsichts- behörde zwingend vorgeschrieben (Art.