Die Frage der Entziehung der elterlichen Gewalt hat keine unmittelbaren rechtlichen Aus- wirkungen auf die Stellung des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist somit, ob das Bestehen des Kindesverhältnisses allein genügt, um dem ausserehelichen Va- ter die Legitimation zu geben, gegen die Weigerung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, die elterliche Gewalt der ledigen Mutter gemäss Art. 311 ZGB zu entziehen, Beschwerde zu führen. Die Berechtigung, ein Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in ei- genem Namen geltend zu machen, wird als Sachlegitimation bezeichnet.