Nament- lich hatte der Beschwerdeführer jemals weder die elterliche Gewalt über Ot- tavio, noch die Obhut, noch besteht zwischen ihnen ein Pflegeverhältnis, und es war der Beschwerdeführer auch nie mit der Mutter verheiratet. Zweck der Entziehung der elterlichen Gewalt ist in erster Linie der Schutz des Kindes. Ob der Mutter die elterliche Gewalt entzogen wird oder nicht, betrifft unmittelbar nur sie selbst und Ottavio, nicht aber den Beschwerdeführer. Die Frage der Entziehung der elterlichen Gewalt hat keine unmittelbaren rechtlichen Aus- wirkungen auf die Stellung des Beschwerdeführers.