Erwägungen: Der Beschwerdeführer geht stillschweigend davon aus, er sei zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht. Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Ottavio ist durch An- erkennung festgestellt und die Unterhaltspflicht ist durch behördlich geneh- migten Vertrag geregelt. Darin erschöpft sich ihre Rechtsbeziehung. Nament- lich hatte der Beschwerdeführer jemals weder die elterliche Gewalt über Ot- tavio, noch die Obhut, noch besteht zwischen ihnen ein Pflegeverhältnis, und es war der Beschwerdeführer auch nie mit der Mutter verheiratet.