{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-17_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fbf0a22eef27bab31f76fbac5adca75ed6d1c26adb56b398ebb5bdb9d96fc7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fbf0a22eef27bab31f76fbac5adca75ed6d1c26adb56b398ebb5bdb9d96fc7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_17", "Checksum": "4ae7dfc8910e89a4136db6e93a440216"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:47", "Checksum": "121e5b56fb871791969935359d0b1977", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n78\nder elterlichen Gewalt gegenüber der Ehefrau zu rekurieren. Diese Auffassungen werden von der Überlegung getragen, dass der gewaltlose\nElternteil durch das Entzugsverfahren gegenüber dem andern Elternteil in\nseinen Rech- ten (auf seine eigene elterliche Gewalt) nicht betroffen wird.\nDiese Sicht wird der besonderen Natur des Kindesschutzes nicht gerecht.\nEs wird zunächst übersehen, dass der gewaltlose Elternteil, der sich an\neinem solchen Verfahren beteiligen will, in erster Linie das Wohl seines\nKindes im Auge haben kann, und damit behauptet, er handle im\nöffentlichen Interesse. Solange seine Be- gehren die Fürsorge seines\neigenes Kindes zum Gegenstand haben, ist auch der gewaltlose Elternteil\nlegitimiert (ZVW 19 [1964] S. 61, zur Beschwerdele- gitimation gemäss\nArt. 420 ZGB). Mehr als anderswo im Privatrecht ist es dem Gesetz in\nKindesschutzsachen ein Anliegen, dass objektiv Recht verwirklicht wird.\nHinweise dafür sind, dass die Vormundschaftsbehörden von Amtes we- gen\ntätig werden, jedermann Anzeige machen kann, beziehungsweise gewisse\nPersonen und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben zur Anzeige\nverpflich- tet sind und der Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt wird.\nDas öffentliche Interesse am Kindesschutz macht es aus, dass nicht nur das\nKind als Schutz- subjekt und der Träger des betroffenen Elternrechts,\nsondern auch weiteren Personen im Dienste des öffentlichen Interesses\nmateriell-rechtliche An- sprüche in bezug auf ein Rechtsverhältnis\nzustehen (vgl. Bernhard Schnyder, in: Festschrift für Cyril Hegnauer, Bern\n1986, S. 464 ff.). Solche Legitimation kann dem gewaltlosen\nausserehelichen Vater nicht nur bei Kindesschutzmass- nahmen minderen\nGrades zustehen, die von der Vormundschaftsbehörde an- geordnet werden\n(ZVW 19 [1964] S. 61), sondern auch bei der schärfsten Kindesschutzmassnahme des Entzugs der elterlichen Gewalt gemäss Art. 311\nZGB. Es lässt sich kein im materiellen Recht begründetes und haltbares\nAr- gument dafür finden, warum der aussereheliche Vater ohne elterliche\nGewalt einerseits zum Kreis «jedermann, der ein Interesse hat» gehört (Art.\n420 ZGB; ZVW 19 [1964] S. 61; Hegnauer, Berner Kommentar 1964, N.\n258 zu alt Art.\n283 ZGB; derselbe, Berner Kommentar 1969, N. 270 zu alt Art. 324-327 ZGB;\nG. Roos in: ZVW 10 [1955] S. 48) und eine «nahestehende Person» im\nSinne von Art. 314 a in Verbindung mit Art. 397 d ZGB ist (Markus\nLustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen\nunter elterlicher Ge- walt, Diss. Fribourg 1987, S. 139 ff.; Cyril Hegnauer,\nGrundriss, a.a.O., Ziff. 27.66; ZVW 1984 S. 28), ihm andererseits aber\neinzig und ausgerechnet bei der schärfsten Kindesschutzmassnahme von\nArt. 311 ZGB die Legitimation abge- hen soll, sich am erstinstanzlichen\nVerfahren vor der Aufsichtsbehörde zu be- teiligen oder gegen deren\nEntscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. In concreto ist, abgesehen von\n79\nseiner Rechtsbeziehung durch das festgestellte Kindesver- hältnis, auch in\ntatsächlicher Hinsicht die Eignung des Beschwerdeführers, das Interesse\nvon Ottavio durchzusetzen, gegeben. Die persönliche Nähe und\nVerbundenheit des Beschwerdeführers zu Ottavio ist durch die\nunbestrittene\n\n80\nTatsache der seit Jahren regelmässigen und umfassenden Betreuung\nOttavios durch den Beschwerdeführer während fünf Monaten pro Jahr zur\nGenüge dargetan. Zu Recht wurde er daher von der\nVormundschaftsbehörde zur Ab- klärung des Sachverhalts beigezogen und\nhat ihn die Vorinstanz am Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 59 EGzZGB beteiligt. Als solchermassen Beteiligter\nist er auch im Rechtsmittelverfahren nach Art. 64 EGzZGB legitimiert.\nZB 41/94 Urteil vom 15. Februar 1995\n\n18 - Prozessführung\nStockwerkeigentum; Ermächtigung des Verwalters zur\n( Art. 712t Abs. 2 ZGB). Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich (Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 712m Abs. 2 ZGB). Steht eine Stockwerkeinheit im Eigentum einer Erbengemeinschaft, haben sämtliche Erben\nschriftlich zuzustimmen.\n\n"}