{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-17_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fbf0a22eef27bab31f76fbac5adca75ed6d1c26adb56b398ebb5bdb9d96fc7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fbf0a22eef27bab31f76fbac5adca75ed6d1c26adb56b398ebb5bdb9d96fc7cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_17", "Checksum": "4ae7dfc8910e89a4136db6e93a440216"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:47", "Checksum": "121e5b56fb871791969935359d0b1977", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 17\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nII. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses\na) Zivilrechtliche Beschwerden\n\n17 - Entziehung der elterlichen Gewalt der unverheirateten\n(Art. 311 ZGB).\nMutter Legitimation des ausserehelichen\nVaters, sich am Verfahren betreffend die Entziehung der\nelterlichen Gewalt der Mutter vor dem Bezirksgerichtsausschuss als erster Aufsichtsbehörde zu beteiligen und\ngegen dessen Entscheid die vormundschaftsrechtliche\nBerufung an das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde zu erheben (Art. 60, Art. 64 EG zum ZGB).\n\nErwägungen:\nDer Beschwerdeführer geht stillschweigend davon aus, er sei zur\nBe- schwerde legitimiert. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu nicht.\nDas Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Ottavio ist\ndurch An- erkennung festgestellt und die Unterhaltspflicht ist durch\nbehördlich geneh- migten Vertrag geregelt. Darin erschöpft sich ihre\nRechtsbeziehung. Nament- lich hatte der Beschwerdeführer jemals weder\ndie elterliche Gewalt über Ot- tavio, noch die Obhut, noch besteht\nzwischen ihnen ein Pflegeverhältnis, und es war der Beschwerdeführer\nauch nie mit der Mutter verheiratet. Zweck der Entziehung der elterlichen\nGewalt ist in erster Linie der Schutz des Kindes. Ob der Mutter die elterliche\nGewalt entzogen wird oder nicht, betrifft unmittelbar nur sie selbst und\nOttavio, nicht aber den Beschwerdeführer. Die Frage der Entziehung der\nelterlichen Gewalt hat keine unmittelbaren rechtlichen Aus- wirkungen auf\ndie Stellung des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist somit, ob das Bestehen\ndes Kindesverhältnisses allein genügt, um dem ausserehelichen Va- ter die\nLegitimation zu geben, gegen die Weigerung der vormundschaftlichen\nAufsichtsbehörde, die elterliche Gewalt der ledigen Mutter gemäss Art.\n311 ZGB zu entziehen, Beschwerde zu führen.\nDie Berechtigung, ein Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in\nei- genem Namen geltend zu machen, wird als Sachlegitimation\nbezeichnet. Wem Sachlegitimation zukommt, ist eine Frage des\nmateriellen Rechts (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,\nZürich 1979, S. 139 Ziff. I). Im Rechtsmittelverfahren hat die\nBeschwerdelegitimation dann mit der Sachle- gitimation des materiellen\nZivilrechts übereinzustimmen, wenn das Zivil- recht das Rechtsmittel\nvorschreibt und selbst keine abweichende Regelung trifft. Im\n73\nVormundschaftsrecht ist bundesrechtlich nur eine Aufsichts- behörde\nzwingend vorgeschrieben (Art. 361 Abs. 1 ZGB), hingegen haben\n\n74\ndie Kantone die Kompetenz, eine zweite, obere Aufsichtsbehörde\nvorzuse- hen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Des weiteren ist gegen\nEntscheide der Auf- sichtsbehörde im Verfahren betreffend\nEntziehung der elterlichen Gewalt nach Art. 311 ZGB die\nVormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 ZGB mit dem\nentsprechend grossen Kreis der Sachlegitimierten nicht gegeben (vgl.\nMax Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der\nSchweiz, Zürich 1954, S. 86; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1964,\nN. 21 zu alt Art. 288 ZGB). Ist das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 64\nEGzZGB bundesrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, so ist es\ndenkbar, dass der Kreis der zum rein kantonalrechtlichen Weiterzug\ngemäss Art. 64 EGzZGB Legitimierten nicht mit dem Kreis der\nSachlegitimierten gemäss Bundeszi- vilrecht übereinzustimmen braucht,\nnamentlich, dass die Beschwerdebefug- nis nach altem Recht (Art. 53 a\nalt EGzZGB) beziehungsweise die Legiti- mation zur Berufung nach\nneuem Recht (Art. 64 EGzZGB) eingeschränkt sein könnte (vgl. dazu\nSJZ 40 [1944] S. 376 f.; G. Spitzer, in: ZBl 47 [1946]\nS. 275 und 277; BGE 67 II 205 f.). Eine solche Beschränkung der\nLegitima- tion im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide betreffend Art.\n311 ZGB kann dem kantonalen Recht indes weder nach Art. 53 a alt\nEGzZGB noch nach Art. 64 EGzZGB entnommen werden. Das alte\nVerfahrensrecht sah für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss\nals erster Aufsichtsbehörde vor, dass den Eltern Gelegenheit zur\nStellungnahme einzuräumen und die Beteiligten zu einer mündlichen\nVerhandlung vorzuladen seien (Art. 53 Abs. 3 alt EGzZGB). Dass dabei\nunter den Eltern nur Mutter und Vater zu ver- stehen sind, die im Besitz\nder elterlichen Gewalt sind, liegt nicht ohne weite- res nahe. Gemäss Art.\n60 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZGB\nsind im Entziehungsverfahren nach Art. 311 ZGB die Beteiligten zu einer\nmündlichen Verhandlung vorzuladen und es ist den Be- teiligten auch der\nschriftlich begründete Entscheid mit der erforderlichen\nRechtsmittelbelehrung zuzustellen. Weil Art. 64 EGzZGB keine Beschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten im Weiterzugsverfahren erkennen lässt, muss grundsätzlich den gleichen Beteiligten die\nBeschwerdele- gitimation zukommen (vgl. Roos in: ZVW 10 [1955] S. 43\nf. Ziff. I; in dieser Richtung auch die in BGE 78 II 118 geäusserten\nBedenken zu einer Ein- schränkung der Beschwerdelegitimation von der\nersten zur zweiten Auf- sichtsbehörde). Die Verweisung von Art. 64 Abs.\n4 EGzZGB auf die sinn- gemässe Anwendung der\nVerfahrensbestimmungen der Zivilprozessord- nung über die Berufung\nsteht dem nicht entgegen. Das öffentliche Interesse am Kindesschutz hat\ngewisse Auswirkungen auf das Verfahren. Dies schliesst indessen nicht\n75\naus, dass das Rechtsmittelverfahren in Kindesschutz- und Vormundschaftssachen in einem dem Zivilprozess angenäherten,\nkontradiktori- schen Zwei- oder Mehrparteienverfahren ausgetragen wird.\nDies findet seine Bestätigung im übrigen bereits in der Ordnung des\nEGzZGB selbst, wenn\n\n"}