D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge ausgeschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung zugelas- sen würde. Wieso nun aber einem Berufungskläger oder einer Berufungsklä- gerin weitergehende Rechte zur Ausdehnung der Berufung zustehen sollen, je nachdem ob die Gegenpartei eine selbständige oder eine blosse Anschlussbe- rufung eingereicht hat, ist nicht einzusehen (vgl. BGE 62II 47 f). Auf die An- schlussberufung der K. wird demnach nicht eingetreten. ZF 87/95 Urteil vom 21. November 1995 72