152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht zugesprochen wurde, abgefunden hätte. Sie hätte sich diesfalls darauf beschränkt, ihre Weiterziehungsanträge al- lenfalls auf dem Wege des Anschlusses an die Hauptberufung ihres geschiede- nen Mannes anzubringen. D. wäre diesfalls nach Ablauf der zwanzigtägigen Frist mit einer nachträglichen Ergänzung seiner Hauptberufungsanträge ausgeschlossen gewesen, es sei denn, dass entgegen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Anschlussberufung an eine Anschlussberufung zugelas- sen würde.