Dies gilt umso mehr, als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Berufungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat. Gemäss der auch von der bündnerischen ZPO gewähr- ten Wahl zwischen selbständiger Berufung und blosser Anschlussberufung hätte zudem gerade im vorliegenden Fall sehr wohl die Situation eintreten kön- nen, dass sich K. mit dem erstinstanzlichen Urteil, mit welchem ihr eine ge- genüber ihrem Antrag reduzierte, abgestufte Rente gestützt auf Art. 152 ZGB gewährt, aber kein Betrag aus Güterrecht zugesprochen wurde, abgefunden hätte.