Die Argumentation des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu den jeweiligen Rechtsmitteln vermag auch für die bündnerische Anschlussberufung gemäss Art. 220 ZPO zu überzeugen (so auch Jürg W. Leutenegger, Berufung und Beschwerde wegen Gesetzesverlet- zung nach bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. 1979, S. 89). Dies gilt umso mehr, als bereits der klare Wortlaut dieser Bestimmung festhält, dass der Berufungsbeklagte Anschlussberufung einreichen kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat.