71 gen und so die Rechtsmittel in seiner Hand kumulieren (BGE 62 II 47). Die Möglichkeit, eine Anschlussberufung zu erheben, kommt auch nach der gel- tenden bundesrechtlichen Bestimmung des Art. 59 OG uneingeschränkt nur derjenigen Partei zu, die bereit war, sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abzu- finden. Der Berufungskläger kann nicht gegen die Hauptberufung und schon gar nicht gegen die Anschlussberufung des Gegners eine Anschlussberufung erheben (Jean Fran~ois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisa- tion judiciaire, Bd. II, Bern, 1990, N. 2.2.1. zu Art.