Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erstinstanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht. Liess er es darauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung die Anschlussberufung offen, wogegen im anderen Falle das Urteil nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs. Der Kläger habe die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl durch die Einlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden Alternativen getroffen und könne nun, nachdem er dies getan habe, nicht mehr auf die andere übersprin-