ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der Kläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine Anschlussberufung erheben wolle. Dem Kläger wäre es - so das Bundesgericht - nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Tagen für die Hauptberufung an seinen Berufungsanträgen Ergänzungen anzubringen. Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu entscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erstinstanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht.