Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die eigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen gelassen. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bezüglich der mit dem kan- tonalrechtlichen Rechtsmittel vergleichbaren bundesrechtlichen Anschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE 62II46 ff. ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen Beanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der Kläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine Anschlussberufung erheben wolle.