abgeändert werden könnten, die sie be- lastenden Teile aber stehen bleiben würden. In einer anderen Situation be- findet sich die Partei, die selbst Berufung einreicht. Sie ficht die ihr missliebi- gen Punkte selbständig an und kann daher gemäss der in PKG 1985 Nr. 13 begründeten Rechtsprechung jedenfalls bezüglich dieser Streitpunkte auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung ein- reichen. Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die eigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen gelassen.