220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen. Wie das Kantonsgericht in PKG 1972 Nr. 2 mit ausführlicher Begründung entschieden hat, muss eine Partei, die ein Urteil selbst nicht angefochten hat, i m Falle der Berufungserklärung der Gegenpartei die Möglichkeit haben, zur Wahrung ihrer Interessen eine umfassende Anschlussberufung zu erheben, andernfalls sie Gefahr laufen würde, dass nur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils