In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die Zusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen, abgestuften Rente. Von Am- tes wegen zu prüfen ist daher vorab die Frage, ob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung erheben kann, obwohl sie ebenfalls eine selbständige Be- rufung eingereicht hat. Nach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen.