Erwägungen: Mit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in Be- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt mit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des Urteils bezüg- 70 lich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kosten, macht aber zusätzlich geltend, seiner geschiedenen Frau sei eine Rente zu verweigern. In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die Zusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen, abgestuften Rente.