{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e45a583999fa5c55ae8adf72d2818d97d1229fe5eb87d0921a8597d4d77684cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e45a583999fa5c55ae8adf72d2818d97d1229fe5eb87d0921a8597d4d77684cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_16", "Checksum": "12db26d51bf416a6937e9484e88fbef0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:53", "Checksum": "952ae49ad7c231fd8d02fa1b9c29b5a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\nMit ihrer Berufung ficht K. das erstinstanzliche Urteil lediglich in\nBe- zug auf das Güterrecht und die Verteilung der Kosten an. D. verlangt\nmit sei- ner Berufung ebenfalls eine Aufhebung und Abänderung des\nUrteils bezüg-\n70\nlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kosten, macht aber\nzusätzlich geltend, seiner geschiedenen Frau sei eine Rente zu\nverweigern. In ihrer Anschlussberufung verlangt die Ehefrau die\nZusprechung einer höhe- ren als der vom Bezirksgericht zugestandenen,\nabgestuften Rente. Von Am- tes wegen zu prüfen ist daher vorab die\nFrage, ob die Berufungsbeklagte eine Anschlussberufung erheben kann,\nobwohl sie ebenfalls eine selbständige Be- rufung eingereicht hat.\nNach Art. 220 ZPO kann der Berufungsbeklagte, wenn er nicht\nselbst\nauch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10\nTagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten\nder er- sten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen\neinreichen. Wie das Kantonsgericht in PKG 1972 Nr. 2 mit ausführlicher\nBegründung entschieden hat, muss eine Partei, die ein Urteil selbst nicht\nangefochten hat, i m Falle der Berufungserklärung der Gegenpartei die\nMöglichkeit haben, zur Wahrung ihrer Interessen eine umfassende\nAnschlussberufung zu erheben, andernfalls sie Gefahr laufen würde, dass\nnur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils\nabgeändert werden könnten, die sie be- lastenden Teile aber stehen\nbleiben würden. In einer anderen Situation be- findet sich die Partei, die\nselbst Berufung einreicht. Sie ficht die ihr missliebi- gen Punkte\nselbständig an und kann daher gemäss der in PKG 1985 Nr. 13 begründeten Rechtsprechung jedenfalls bezüglich dieser Streitpunkte auf die\nBerufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung\nein- reichen. Wie es sich verhält, wenn wie im vorliegenden Fall die\neigene Beru- fung und die Berufung der Gegenpartei unterschiedliche\nStreitgegenstände zum Inhalt haben, wurde im erwähnten Entscheid offen\ngelassen.\nDas Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bezüglich der mit dem\nkan- tonalrechtlichen Rechtsmittel vergleichbaren bundesrechtlichen\nAnschluss- berufung gemäss dem damaligen Art. 70 OG bereits in BGE\n62II46 ff. ausein- andergesetzt und festgestellt, dass es einer zweimaligen\nBeanspruchung des Rechtes zur Weiterziehung gleichkomme, wenn der\nKläger, der selbst eine Hauptberufung ergriffen habe, zusätzlich eine\nAnschlussberufung erheben wolle. Dem Kläger wäre es - so das\nBundesgericht - nicht verwehrt gewesen, innerhalb der gesetzlichen Frist\nvon 20 Tagen für die Hauptberufung an seinen Berufungsanträgen\nErgänzungen anzubringen. Er hatte sich vor Ablauf dieser Frist zu\nentscheiden, ob er es darauf ankommen lassen wolle, dass das erstinstanzliche Urteil etwa vom Gegner angefochten werde oder nicht. Liess er\nes darauf ankommen, so stand ihm für den Fall der gegnerischen Berufung\ndie Anschlussberufung offen, wogegen im anderen Falle das Urteil nach\nAblauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist in Rechtskraft erwuchs. Der\nKläger habe die ihm nach dem Gesetz zustehende Wahl durch die\nEinlegung der eigenen Hauptberufung im Sinne der einen der beiden\nAlternativen getroffen und könne nun, nachdem er dies getan habe, nicht\nmehr auf die andere übersprin-\n\n"}