{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e45a583999fa5c55ae8adf72d2818d97d1229fe5eb87d0921a8597d4d77684cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769e45a583999fa5c55ae8adf72d2818d97d1229fe5eb87d0921a8597d4d77684cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_16", "Checksum": "12db26d51bf416a6937e9484e88fbef0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:53", "Checksum": "952ae49ad7c231fd8d02fa1b9c29b5a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n die Berufungsklägerin hier doch lediglich den Antrag auf Aufhebung von\nZiffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes. Daraus ist nun wohl ersichtlich,\ndass die Berufungsklägerin in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen\nUrteil nicht zufrieden ist; in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert\nhaben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will,\nergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der\nVorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall\naber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach\nunbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht\nnicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete\nerstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr\nUnterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind,\nsicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen\nfesthalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der\nRentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftigkeitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin\nbe- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.-\nbis zum\n62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber\nof- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die\nAbstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche\nWille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und\nauch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.\nIn der der Dispositionsma- xime unterliegenden Rentenfrage ist deshalb -\nwie sich aus den einleitenden grundsätzlichen Überlegungen ergibt -\ngrundsätzlich deren Bezifferung zu verlangen, damit Gericht und\nGegenpartei genau wissen, worauf die Beru- fung abzielt und worauf\nsie sich vorzubereiten haben. Fehlt aber in dieser Hinsicht ein\nbestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und\nGegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zugesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz\nvor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in\ndiesem Punkte nicht einzutreten.\nZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995\n\n16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO).\nWer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung\nder Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung einreichen.\n\n"}