Fehlt aber in dieser Hinsicht ein bestimmter Berufungsantrag und lässt dieser deshalb Gericht und Gegenpartei im Ungewissen, welchen Betrag sie unter diesem Titel zugesprochen erhalten haben will und wie sie sich zur von der Vorinstanz vor- genommenen Befristung der Rente stellt, so ist auf die Berufung in diesem Punkte nicht einzutreten. ZF 63/95 Urteil vom 7. November 1995 16 - Berufung; Anschlussberufung (Art. 218 ff., Art. 220 ZPO). Wer selbst Berufung eingelegt hat, kann auf die Berufung der Gegenpartei hin nicht auch noch eine Anschlussberufung einreichen.