festhalten und wiederum dasselbe fordern. Innerhalb des in der Rentenfrage möglichen Rahmens - die Vorinstanz hat eine Bedürftigkeitsrente von Fr. 1000.- bis zum 62. Altersjahr gesprochen, die Klägerin be- gehrte eine Rente gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB von Fr. 3000.- bis zum 62. Altersjahr und danach eine solche von Fr. 2000.- - bestehen nun aber of- fenkundig derart viele Möglichkeiten in Bezug auf die Höhe, die Abstufung und Befristung einer Rente, dass sich der diesbezügliche Wille der Beru- fungsklägerin aufgrund der Berufungserklärung und auch den übrigen Um- ständen nicht einmal annähernd bestimmen lässt.