in welchem Sinn sie dieses jedoch abgeändert haben will, etwa welche Höhe der Rente sie zugesprochen erhalten will, ergibt sich daraus in- des ebensowenig wie ihre Haltung zu der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Befristung der Rente. In einem solchen Fall aber - wie dies der Rechts- vertreter der Klägerin fordert - einfach unbesehen auf den vor der Vorin- stanz gestellten Antrag abzustellen, geht nicht an, wird doch eine Prozess- partei, wenn einmal das begründete erstinstanzliche Urteil vorliegt, aus welchem die Gründe für ihr Unterliegen bzw. nicht vollständiges Durchdrin- gen ersichtlich sind, sicherlich nicht jedesmal vor der Rechtsmittelinstanz an jenen Anträgen