In Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin festgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht - Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in Gutheissung der Klage - durchaus erkennen. Insoweit ist demnach auf die Berufung ein- zutreten, wie des weiteren auch bezüglich des Kostenpunktes (Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils), beantragt doch die Berufungsklä- gerin in Ziffer 3 ihrer Berufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor allen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei. b)