Die Berufungsklägerin beantragt einmal, es sei die Ziffer 1 des an- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben. In Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin festgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht - Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in Gutheissung der Klage - durchaus erkennen.