219 ZPO steht schliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das Bun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch schutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde. Vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt darf alle- mal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der Ergreifung von Rechtsmitteln ver- langt werden (vgl. zum Ganzen BGE 117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II192 ff.,