Die vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht schliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen überspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das Bun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich und ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch schutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die Verwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert würde.