Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im übrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte Präzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht zu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art. 219 ZPO genüge getan wird - Berufungsinstanz und Gegen- partei vorher wissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewor- den bzw. in welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte Berufungsanträge erfordert. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann auf eine Beru- fung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils enthält, indes dann trotzdem eingetreten werden,