Auf bestimmten Berufungsanträgen muss schliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen. Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im übrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte Präzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht zu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art.