Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich abzielt, 68 geht zweifelsohne nicht an. Auf bestimmten Berufungsanträgen muss schliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses Rechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den Berufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels auseinanderzusetzen.