Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung einzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu treffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich abzielt, 68 geht zweifelsohne nicht an.