Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil erhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher auch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr als verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei, die in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen. Im letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung der Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen läuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung einzureichen hat.