219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten An- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie nun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten Zivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit ohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner Dispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum