mit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger Anwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR unverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D. fortzusetzen. ZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995