{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761836f45385a467c9e497aa770db5369ff2cd3f70d010346be16898427801e568edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761836f45385a467c9e497aa770db5369ff2cd3f70d010346be16898427801e568edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_15", "Checksum": "4e67681ae7b898a48fbd0c8a9bb28a11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:52", "Checksum": "7758541916ba200aa4124f51f0b52a75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nmit einem Willensmangel behaftet, für den Kläger also in analoger\nAnwen- dung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR i.Vm. Art. 23 OR\nunverbindlich. Der Pro- zess ist also auch in Sachen des Dr. D.\nfortzusetzen.\nZF 44/94 Urteil vom 24. März 1995\n\n15 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der\nblosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils\nohne nähere - bei Forderungsklagen grundsätzlich zu beziffernde - Umschreibung der beantragten Änderung\nstellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Nichteintreten auf eine Berufung gegen die von der Vorinstanz zugesprochene, nach Ansicht der Berufungsklägerin zu geringe Scheidungsrente mangels eines bezifferten Berufungsantrags.\n\nErwägungen:\nGemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufung die formulierten\nAn- träge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile\nsowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Wie\nnun das Kantonsgericht hiezu in PKG 1976 Nr. 9 bereits unter der alten\nZivilprozess- ordnung festgehalten hat, stellt diese Bestimmung nicht bloss\neine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift dar, und es will damit\nohne Zweifel gesagt sein, dass nicht nur gerade -wie das der\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall getan hat -\nAntrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils bzw. einzelner\nDispositivpunkte hievon zu stellen ist, sondern dass darü- berhinaus zum\nAusdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die\nappellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert se- hen\nwill. Bei Forderungsklagen wird dabei in aller Regel ihre Bezifferung verlangt, ist doch nur so gewährleistet, dass Gericht und Gegenpartei rasch\nund umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil\nangefochten wird, womit unnützer Prozessaufwand vermieden werden\nkann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Wesen des\nRechtsbegehrens, das geeignet sein sollte, bei Gutheissung zum Urteil\nerhoben zu werden, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime - welcher\nauch die Rentenbegehren unterstehen -, die dem Gericht verbietet, mehr\nals verlangt zuzusprechen, und aus dem Gehör- sanspruch der Gegenpartei,\ndie in die Lage versetzt werden muss, sich entspre- chend zu verteidigen.\nIm letzteren Zusammenhang fällt zudem ins Gewicht, dass ab Mitteilung\nder Berufungserklärung eine peremtorische Frist von ledig- lich 10 Tagen\nläuft, innert welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussbe- rufung\neinzureichen hat. Dieser zumuten, diesen weitreichenden Entscheid zu\ntreffen, ohne genau zu wissen, worauf der Berufungskläger letztlich\nabzielt,\n68\ngeht zweifelsohne nicht an. Auf bestimmten Berufungsanträgen muss\nschliess- lich umso mehr bestanden werden, als sie die Ergreifung dieses\nRechtsmittels nicht bloss erschweren, sondern vielmehr auch den\nBerufungskläger in seinem eigenen Interesse dazu verhält, sich rechtzeitig\nmit dem Ziel und den Aussich- ten des von ihm ergriffenen Rechtsmittels\nauseinanderzusetzen. Aus den obi- gen Überlegungen ergibt sich im\nübrigen, dass erst anlässlich der Hauptver- handlung vorgebrachte\nPräzisierungen und Begründungen ungenügende Be- rufungsanträge nicht\nzu retten vermögen, müssen doch - damit dem Sinn und Zweck des Art.\n219 ZPO genüge getan wird - Berufungsinstanz und Gegen- partei vorher\nwissen, wie weit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig gewor- den bzw.\nin welchem Umfang dieses zu überprüfen ist, was genau bestimmte\nBerufungsanträge erfordert.\nNach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann auf eine\nBeru- fung, die keine formulierten Anträge auf Abänderung des\nvorinstanzlichen Urteils enthält, indes dann trotzdem eingetreten werden,\nwenn sich der Wille des Berufungsklägers aus anderen Umständen\nzweifelsfrei ermitteln lässt, so wenn etwa in Verbindung mit dem\nangefochtenen Urteil ohne weiteres er- sichtlich ist, in welchem Sinn jenes\nabgeändert werden soll.\nDie vorstehend dargelegte Handhabung des Art. 219 ZPO steht\nschliesslich weder zum Bundesrecht in Widerspruch noch stellt sie einen\nüberspitzten Formalismus dar, sind doch im Rechtsgang - wie auch das\nBun- desgericht immer wieder betont - prozessuale Formen unerlässlich\nund ist eine derartige Anwendung dieser Formvorschrift durchaus durch\nschutzwür- dige Interessen gerechtfertigt, ohne dass dadurch die\nVerwirklichung des ma- teriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert\noder gar verhindert würde. Vom Rechtssuchenden und insbesondere von\neinem Rechtsanwalt darf alle- mal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der\nErgreifung von Rechtsmitteln ver- langt werden (vgl. zum Ganzen BGE\n117 Ia 126 ff., 88 II 205 ff., 86 II192 ff., PKG 1991 Nr. 11, 1976 Nr. 9, ZR\n79 (1980) 315 ff.).\na) Die Berufungsklägerin beantragt einmal, es sei die Ziffer 1 des\nan- gefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes aufzuheben. In\nVerbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den darin\nfestgehaltenen Präzisierungen der Rechtsbegehren durch den\nRechtsvertreter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung lässt sich die damit verbundene Absicht\n- Abweisung der Widerklage und Scheidung der Ehe allein in\nGutheissung der Klage - durchaus erkennen. Insoweit ist demnach auf\ndie Berufung ein- zutreten, wie des weiteren auch bezüglich des\nKostenpunktes (Aufhebung von Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils),\nbeantragt doch die Berufungsklä- gerin in Ziffer 3 ihrer\nBerufungsanträge die volle Kosten- und Entschädi- gungsfolge vor\nallen Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.\nb) Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die Berufung,\nsoweit damit die vorinstanzliche Regelung der Rentenfrage angefochten\nwird, stellt\n\n"}