Nach Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr hätte typischerweise nicht nur er selbst, sondern auch jeder Dritte die Klage nur dann zurückgezogen, wenn über die wesent- lichen Streitpunkte tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt worden wäre. Die wesentliche Bedeutung, welche Dr. D. dem Abschluss des Vergleiches für den Rückzug beimass, war sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei eindeutig erkennbar, wurde der Gerichtspräsident doch 69 ersucht, die Klage infolge Vergleichs abzuschreiben.