Dr. D. hat sich somit offensichtlich über die Tatsache geirrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Vergleich zustandegekommen ist. Dieser Irrtum war für den Klagerückzug subjektiv, aber auch objektiv wesentlich. Nach Treu und Glau- ben im Geschäftsverkehr hätte typischerweise nicht nur er selbst, sondern auch jeder Dritte die Klage nur dann zurückgezogen, wenn über die wesent- lichen Streitpunkte tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt worden wäre.