Im konkreten Fall ist indessen da- von auszugehen, dass keine rechtsgültige gütliche Einigung zustandegekom- men ist. Aus der nicht von den Parteien verfassten und auch nicht unter- zeichneten Notiz vom 18. Juni 1992 lässt sich allenfalls entnehmen, in welcher Richtung eine Lösung des Problems gesucht wurde. Rechtsgenüglich belegt ist damit aber weder der Abschluss noch der Inhalt eines aussergerichtlichen Vergleiches. Der Beklagte schreibt denn auch in seinem Brief vom 31. Au- gust 1992, von einem Vertragsabschluss könne keine Rede sein. Dr. D. hat sich somit offensichtlich über die Tatsache geirrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Vergleich zustandegekommen ist.