23/24 OR). Dr. D. wies seinen Anwalt an, die Klage zurückzuziehen, weil er der Meinung war, er habe mit Z. einen Vergleich abgeschlossen. Dies geht aus dem Wortlaut des Briefes des Rechtsvertreters vom 22. Juli 1992 klar hervor. Ein aussergerichtlicher Vergleich muss dem Gericht im Falle eines Rückzu- ges nicht eingereicht werden, er könnte also grundsätzlich durchaus zustande gekommen, aber nicht aktenkundig sein. Im konkreten Fall ist indessen da- von auszugehen, dass keine rechtsgültige gütliche Einigung zustandegekom- men ist.