Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss sich der Grundlagenirrtum auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Dieser Sachverhalt muss zu den subjektiv wesentlichen Elementen gehören, die den Irrenden zum Vertragsschluss bestimmt haben. Er muss auch unter dem objektiven Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zur Vertragsgrundlage gehören. Schliesslich muss der Irrende der Gegenpar- tei zu erkennen gegeben haben, worauf es ihm ankommt, d.h., welche grund- legende Bedeutung er dem irrig angenommenen Sachverhalt beimass (Schmidlin, a.a.O., N. 50 zu Art. 23/24 OR).